Allgemeine Mietbedingungen

1. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich ausschließlich aus der Beschreibung sowie aus den Angaben des Mietvertrages, dessen Bestandteil diese Mietbedingungen sind. Geringfügige Leistungsabweichungen, die den Nutzungsumfang nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zu Anfechtungen durch den Mieter. Technische Änderungen bleiben vorbehalten, der Campingbus ist Eigentum des Vermieters.

2. Abschluss des Mietvertrages

Der Mietvertrag wird nach Eingang der Zahlung oder Anzahlung und des vom Mieter unterschriebenen Vertrags verbindlich.

3. Berechtigte Fahrer / Fahrzeugbenutzung

Der Mieter muss bei Mietbeginn das 21. Lebensjahr vollendet haben und den Führerschein der Klasse B besitzen. Es darf ein zusätzlicher Fahrer in den Mietvertrag eingetragen werden, für diesen gilt Punkt 3 und 4 ebenso.

Der Mieter verpflichtet sich den Camper schonend und pfleglich zu behandeln, rücksichtsvoll zu fahren und nicht schuldhaft gegen Verkehrsgesetze zu verstoßen. Der Camper ist nach jeder Fahrtunterbrechung ordnungsgemäß abzustellen und abzuschließen. Der Camper darf nicht überladen werden. Öl, Wasserstand und Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Der Mieter hat unbedingt die vorgeschriebenen maximalen Durchfahrtshöhen und –breiten zu beachten. Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.

4. Unzulässige Nutzungen

Dem Mieter ist untersagt, den Camper wie folgt zu verwenden:

  • Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.
  • Zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts nachweisbar sind.
  • Zur Weitervermietung, Überlassung an Dritte oder zu unsittlichen Zwecken.
  • Zur entgeltlichen Personenbeförderung, zur Beförderung von Lasten oder mehr als der zulässigen Personenzahl.
  • Zur Beförderung von Tieren aller Art (außer durch vorheriger Absprache mit dem Vermieter).
  • Zum Transport von Gütern jeglicher Art, die von den Vorstellungen zur Verwendung eines Reisemobils abweichen.
  • Zur Beförderung explosiver, entzündlicher, giftiger, radioaktiver oder sonstiger gefährlicher Stoffe.
  • Zur Nutzung über das zulässige Gesamtgewicht hinaus.

5. Pass-, Visa-, ZOLL-, Gesundheits- und Verkehrsvorschriften

Der Mieter ist für die Einhaltung der für die Reise nötigen Vorschriften verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Mieters.

6. Bezahlung

Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von 40% bis 100% aber mindestens 50 Euro der Mietsumme zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn fällig. Sollte der Betrag bis dahin nicht eingegangen sein, wird dies als Rücktritt angesehen und in die in Punkt 7 vereinbarten Rücktrittskosten berechnet. Liegt der Vertragsabschluss weniger als 4 Wochen vor Mietbeginn wird der Mietpreis ohne Anzahlung in voller Höhe sofort fällig.

7. Rücktritt oder Nichtabnahme

Bei Rücktritt des Mieters vom Mietvertrag vor vereinbartem Mietbeginn sind die folgenden Anteile der Mietsumme gem. Mietvertrag zu zahlen:

  • Stornierung bis 45 Tage vor Mietbeginn 25% des Mietpreises
  • vom 44. Tag bis zum 22. Tag vor Mietbeginn 50%
  • vom 21. Tag bis 7 Tage vor Mietbeginn 80%
  • vom 6. Tag bis zum Abreisetag oder bei Nichtabnahme 95% des Mietpreises

Wird der Camper erst nach dem vereinbarten Termin oder gar nicht abgeholt, bleibt der Camper bis zur Beendigung der Mietzeit für den Mieter reserviert, Ansprüche auf Mietpreiskürzung bleiben ausgeschlossen. Bei Rücktritt, Umbuchung oder Annahme eines Ersatzmieters, welche dem Vermieter obliegt, wird eine Bearbeitungsgebühr von 50,- € berechnet.

8. Rücktritt durch den Vermieter

Der Vermieter kann bei begründetem Verdacht einer Vertragsverletzung des Mieters vom Mietvertrag fristlos zurücktreten. Bei Rücktritt durch den Vermieter wird der Mietpreis für noch nicht in Anspruch genommene Miettage voll erstattet.

9. Übergabe und Kautionsleistung

Der Camper wird in technisch einwandfreiem Zustand, gereinigt und mit gefülltem Kraftstofftank bereitgestellt, eventuell vorhandene Mängel werden in einem Protokoll festgehalten. Bei Übergabe ist eine unverzinsliche Kaution in Höhe von mindestens

  • 250,- Euro: VW-Camper
  • 1000,- Euro: Knaus-Camper

in bar zu hinterlegen.

Sollte der bestellte Camper aus irgendeinem Grund nicht verfügbar sein, ist der Vermieter berechtigt, ein Ersatzfahrzeug der gleichen oder höheren Preisgruppe zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Geleistete Zahlungen werden zurückerstattet, Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht.

10. Rücknahme und Kautionserstattung

Der Camper ist am letzten Miettag in vertragsgemäßem, schadenfreiem Zustand voll getankt und gereinigt an den Vermieter nach vorheriger Absprache zurückzugeben.

Die Kaution wird bei vertragsgemäßer und pünktlicher Rückgabe sofort an den Mieter ausgezahlt, der Mieter haftet bis das Auto vom Personal abgenommen worden ist. Die Kautionsrückzahlung enthebt den Mieter nicht von der Haftung für verdeckte oder bei Fahrzeugrücknahme nicht sofort feststellbarer Mängel, fehlende Gegenstände, Beschädigungen, ausstehende Mietforderungen oder Schadenersatzansprüche wegen unsachgemäßem Gebrauch. Kommt der Mieter den vertraglichen Rückgabeverpflichtungen nicht oder nur teilweise nach, werden die Kosten zur Wiederherstellung des vertraglichen Zustandes berechnet. Wird das Fahrzeug ungereinigt gebracht, wird eine Endreinigungspauschale von 150,- Euro erhoben. Bei nicht geleertem WC- bzw. Abwassertank sind 250,- Euro fällig. Bei vorzeitiger Fahrzeugrückgabe bleibt der Mietpreis unberührt, bei verspäteter Rückgabe wird je angefangene Stunde eine Stundenpauschale von 20,- €, ab drei Stunden der doppelte Mietpreis je Verspätungstag berechnet, Schadenersatzansprüche eines unmittelbaren Nachmieters trägt der Mieter.

11. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für von ihm verschuldete Unfallschäden am Camper bis zur Höhe der in Punkt 15 vereinbarten Selbstbeteiligung. Er haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden, die verursacht werden durch

  • Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
  • Unsachgemäße Bedienung und Schäden die durch Windeinwirkung entstehen,
  • unsachgemäßer Behandlung des Campers,
  • Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten,
  • drogen- oder alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit,
  • nicht termingerechte Fahrzeugrückgabe,
  • Zuwiderhandlungen gegen die Bedingungen des Mietvertrages.

Des Weiteren haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass ein Unberechtigter den Camper benutzt hat. Der Mieter trägt die Verantwortung für Schäden im und am Camper, soweit dem Vermieter nicht von dritter Seite vollständiger Ersatz geleistet wird.

Bei Unstimmigkeiten über die Schadenshöhe kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einen Sachverständigen beauftragen. In jedem Falle trägt der Mieter die Beweislast, daß ein während der Mietzeit entstandener Schaden nicht durch ihn oder den Mitreisenden verursacht oder verschuldet wurde.

12. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für die vereinbarte Überlassung des Campers und ist bemüht, Fehler oder Störungen zu vermeiden, übernimmt jedoch keine Haftung für solche und etwaige daraus entstehender Verluste oder Schäden des Mieters oder Dritten. Der Mieter entbindet den Vermieter von der Haftung von Schäden oder Verlusten von Gegenständen, die mit dem Camper befördert oder in diesem zurückgelassen werden. Des Weiteren wird die Haftung des Vermieters bei nicht vertretbarem Fahrzeugausfall oder angeordnetem Fahrverbot (Smog, Ozon, Katastrophen, etc.) ausgeschlossen, die Gesamthaftung des Vermieters wird gem. § 651 BGB auf den Mietpreis beschränkt.

13. Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Campers zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu 50,- € ohne Absprache, größere Reparaturen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage entsprechender Belege, soweit der Mieter für den Schaden nicht haftet. Reparaturen dürfen nur in Vertragswerkstätten durchgeführt werden, Herstellergarantien und -auflagen sind zu beachten. Steht eine Vertragswerkstatt nicht zur Verfügung, ist umgehend der Vermieter zu verständigen. Sonstige Beschädigungen oder Vorkommnisse, die in Verbindung mit dem Camper stehen, sind dem Vermieter unmittelbar mitzuteilen, damit eine Ersatzbeschaffung rechtzeitig erledigt werden kann.

14. Unfall und sonstige Schäden

Bei Unfall, Diebstahl, Brand, Einbruch, Wild- und sonstigen Schäden muß der Mieter die zuständige Polizei und den Vermieter verständigen, ein polizeiliches Unfallprotokoll anfertigen lassen und die Daten von Beteiligten und Zeugen feststellen. Der Mieter verpflichtet sich, unverzüglich einen detaillierten schriftlichen Unfallbericht mit Skizze anzufertigen. Der Unfallbericht hat Namen und Anschriften der Beteiligten und etwaiger Zeugen, sowie die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Für einen eventuellen Rücktransport, der Bergung, Verschrottung und Verzollung des Fahrzeugs haftet der Mieter (Kfz-Euroschutzbrief, siehe Punkt 15).

15. Kraftfahrzeugversicherungen

Der Mieter ist durch eine gewerbliche Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden mindestens in der Höhe gedeckt, die im Zulassungsland des Fahrzeugs gesetzlich vorgeschrieben ist. Des Weiteren besteht eine Fahrzeugvollkaskoversicherung (Selbstbeteiligung € 1000,- je Schadensfall). In oder auf dem Camper befindliche Gegenstände (Reisegepäck) sind nicht abgedeckt. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

16. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gespeichert. Wir behalten uns jedoch die Weitergabe dieser Daten an berechtigte Dritte vor, insbesondere bei Verstoß gegen den Vertrag, das Wechsel- und Scheckgesetz, Zoll-, Devisen- oder Verkehrsbestimmungen sowie bei gerichtlicher Beitreibung ausstehender Forderungen.

17. Nichtigkeit, Nebenabreden, Schriftform

Die Nichtigkeit einer oder mehrerer der Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Für Änderungen dieses Vertrags ist Schriftform vereinbart. Die Schriftform kann auch nicht durch mündliche Vereinbarung abbedungen werden. Mündliche Absprachen, Reisen ins außereuropäische Ausland sowie Fahrten in die Türkei bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Dies gilt insbesondere bei Fahrten in Krisengebiete.

18. Gerichtsstand

Amtsgericht Memmingen

19. Bestätigung

Mit Vertragsunterzeichnung bestätigt der Mieter die Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen.